Graubereiche bei Abrechnungen nach VOB

Zusätzliche Leistungen

Zitat

„§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 6 VOB/B

Der Auftraggeber darf also offensichtlich nicht nur Änderungen anordnen, er darf sogar zusätzliche Leistungen verlangen. Hier sieht die VOB/B aber dann eine Einschränkung vor: Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden! Hier ist also eine Differenzierung vorzunehmen, die in der Baupraxis kaum jemand beachtet. Das Anordnungsrecht ist beschränkt auf zusätzliche Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich werden. Es muss also jeweils geprüft werden, ob die zusätzlichen Leistungen technisch erforderlich sind, damit der ursprünglich vereinbarte Erfolg eintritt. Es sollten daher Leistungen sein, die der Auftraggeber »haben muss«, damit die ursprünglichen Leistungen funktionieren. Sind es zusätzliche Leistungen, die er nur »haben möchte«, dann sind es andere Leistungen, für die es kein Anordnungsrecht gibt. In einer öffentlichen Ausschreibung wären diese zwingend neu auszuschreiben. Wenn kein Anordnungsrecht besteht, kann der Unternehmer einen komplett beliebigen Preis für diese Leistungen aufrufen! Wenn ein Anordnungsrecht besteht, haben wir das gleiche Problem wie bei den geänderten Leistungen: Werden wir uns vorher einig, ist alles entspannt, werden wir uns vorher nicht einigen, müssen wir uns überlegen, wie wir diesen Preis dann nachträglich finden. Dies regelt § 2 Abs. 6 VOB/B, wonach die Vergütung sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglichen Leistungen und den besonderen Kosten der geforderten Leistung richtet. Auf der einen Seite haben wir die tatsächlichen Kosten der geforderten Leistung, das sind Lohnkosten und Materialkosten und hier kommen die Zuschläge aus der Urkalkulation mit dazu. In diesem Zusammenhang ist ganz wichtig: Ob die erforderliche Leistung nicht »sowieso« schon zum Auftragsvolumen gehört hat oder nicht, ergibt sich sehr oft aus der VOB/C, denn in den einzelnen DIN-Normen sind eine Vielzahl von »Nebenleistungen« definiert, die der Auftragnehmer immer einzukalkulieren hat, ebenso wie eine Vielzahl von »Besonderen Leistungen«, die nicht einzukalkulieren sind, es sei denn, es ist im Leistungsverzeichnis ausdrücklich verlangt“

Zitat Ende

Quelle:db 6 – 2025,RA Marcus Cosler