Bauordnungsrechtliche Generalklauseln, § 3 Abs. 1 S. 1 HBO und § 9 Abs. 1 und 2 HBO
16. Juli 2017
§ 3 HBO – Allgemeine Anforderungen
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so
anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
§ 9 HBO – Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Ortsoder
Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.
… Statements werden zeitnah hinterlegt.
TEAM-ABD